Aktuelle Rechtstipps und Urteile

Studium und Wehrgerechtigkeit
Die Einberufung eines Studenten verstößt nach Auffassung des Frankfurter Verwaltungsgerichts (AZ: 2 G 2305/04) nicht gegen die Wehrgerechtigkeit. Die Landesverteidigung habe verfassungsrechtlich Vorrang gegenüber einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei Einberufungen, befanden die Frankfurter Richter.
Damit lehnten die Richter den Eilantrag eines Wehrpflichtigen ab, der zum Grundwehrdienst einrücken sollte. Der Zurückstellungsantrag des Studenten wegen eines beabsichtigten Wirtschaftsstudiums wurde abgelehnt. Im Eilantrag berief er sich auf das inzwischen begonnene Studium an einer französischen Universität, das für ihn eine außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Bildung bedeute. Diese Chance gehe endgültig verloren, wenn er zum Wehrdienst antreten müsse - seiner Ansicht nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf freie Berufswahl.
Der Student berief sich außerdem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Wehrgerechtigkeit: Als ein Bonner Student gegen seine Einberufung klagte, gab ihm das Verwaltungsgericht Köln recht, da die Einberufungspraxis der Bundeswehr "rechtswidrig, weil willkürlich" sei. Die Kölner Richter hoben hervor, dass weniger als die Hälfte aller Wehrpflichtigen auch tatsächlich einberufen werde. Deshalb könne keine Rede mehr davon sein, dass die Wehrpflicht allgemein greife: Die Einberufungspraxis verstoße gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes (Aktenzeichen 8 K 154/04). Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen.

Studium und Zweitwohnungssteuer
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 17. September 2008 in vier Revisionsverfahren entschieden, dass Bundesrecht es nicht verbietet, allerdings auch nicht verlangt, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen.
Mit ihren Klagen gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihren Studienorten Wuppertal bzw. Rostock hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bzw. dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Erfolg.
Auf die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das angegriffene Urteil verstoße gegen Bundesrecht. Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordere - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - für die Zweitwohnungssteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Auch dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.
Allerdings seien die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die "Erstwohnung" strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpften oder sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten.
Das Sozialstaatsprinzip fordere nicht, BAföG-Empfänger generell von der Steuererhebung auszunehmen. Es genüge, wenn im Einzelfall unzulänglicher Leistungsfähigkeit durch Erlass der Steuerschuld Rechnung getragen werden könne.
Die Revisionen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern blieben dagegen im Ergebnis erfolglos. Denn das Oberverwaltungsgericht hat unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben die Satzung der Stadt Rostock so ausgelegt, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien, weshalb der Steuerpflichtige auch für die Erstwohnung rechtlich verfügungsbefugt sein müsse.
BVerwG 9 C 13.07, 9 C 14.07,9 C 15.07, 9 C 17.07 - Urteile vom 17. September 2008
Quelle: Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.9.2008

Studienplatzklage und Verweis auf andere Orte
Studenten, die in Berlin keinen Studienplatz bekommen, dürfen weiterhin dagegen klagen, auch wenn an anderen Hochschulen noch Plätze für das gewünschte Fach frei sind. Das entschied aktuell der Berliner Verfassungsgerichtshof (Aktenzeichen VerfGH 81/08). Das Gericht verwies das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zurück. Die Beschwerdeführerin hatte sich zum Wintersemester 2007/2008 an der Freien Universität (FU) Berlin beworben und war für einen Bachelorstudiengang abgelehnt worden, da die 90 vorhandenen Plätze an bessere Bewerber vergeben worden seien. Darauf erhob die angehende Studentin beim Verwaltungsgericht Berlin in einem sogenannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine sogenannte Kapazitätsklage. Mit einer derartigen Klage wird geltend gemacht, dass eine Universität vor Semesterbeginn weniger Studienplätze ausweist, als möglich wären. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlag die junge Frau, da sie an der Universität Greifswald studieren könne, an der es beim Fach Geschichte keine Beschränkungen gebe. In der nächsten Instanz unterlag die Bewerberin auch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, da es auch an anderen Universitäten genügend freie Studienplätze in dem gewünschten Fach gebe (z.B. in Bamberg oder Vechta). Gegen diese Entscheidung erhob die Bewerberin Verfassungsbeschwerde vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof, der eine Grundrechtsverletzung bejaht. Die freie Wahl des Ausbildungsplatzes dürfe nur eingeschränkt werden, wenn vorher die Zahl der Studienplätze am Wunschort nach richterlicher Prüfung nicht ausreichend sei. Zudem dürfe durch die nicht erfolgte Prüfung der Kapazität nicht das Recht auf einen "effektiven vorläufigen Rechtsschutz" eingeschränkt werden, der jedermann nach dem Grundgesetz zustehe.

CDU/CSU will BMG-Entwurf der GOZ verhindern
In einem Schreiben an den Freien Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) kritisiert der Generalsekretär der CDU Roland Pofalla den vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Entwurf zur neuen Gebührenverordnung für Zahnärzte als „absolut unzulänglich“.

BGH: Werbung mit der Aussage „20% auf Alles“ ist unzulässig
Die umstrittene Werbung einer bekannten Baumarktkette hat Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist, so der I. Zivilsenat des BGH. (Mehr)

LG Hamburg: IPhone – Wettbewerber bleiben außen vor
Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Hamburgs darf der Telekommunikationsriese „T-Mobile Deutschland GmbH“ das Multimedia-Handy iPhone nun doch mit einem Zweijahresvertrag und einer technischen Sperre für andere Netze anbieten. LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2008, 315 O 923/07 (Mehr)

Delegation von Leistungen
Die Übertragung intravenöser Technetiuminjektionen auf eine versierte medizinisch-technische Assistentin (MTA) ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden vom 24.07.2008 (Az. 4 U 1857/07) kein Behandlungsfehler, sofern eine Überwachung durch den Arzt erfolgt. In dem konkreten Fall wurde einer Patientin von einer leitenden MTA eine Technetiumlösung in die Vene der rechten Ellenbeuge injeziert. Hierdurch kam es zu einer Blutung und schmerzhaften Verdickung, wobei die Patientin später noch über zwei Jahre unter Nervenirritationen litt. Die Patientin war der Auffassung, dass ihr diese Injektion nur von einem Arzt hätte verabreicht werden dürfen, weshalb sie auf Schmerzensgeld klagte. Das OLG Dresden war allerdings anderer Auffassung und sah keinen Anspruch der Patientin. Eine MTA einer radiologischen Großpraxis sei durchaus berechtigt unter Aufsicht des Arztes intravenöse Injektionen mit schwach radioaktivem Technetium vorzunehmen. Dies gelte zumindest dann, wenn es sich um eine erfahrene und fachgerecht ausgebildete Kraft handelt. Ein solcher Eingriff gehöre zwar zum Verantwortungsbereich eines Arztes, der aber nicht zwingend nur durch den Arzt erbracht werden dürfte.

Patientenverfügung
Neuerdings gibt es eine Möglichkeit, dass Patienten ihre Patientenverfügung an einer zentralen Stelle aufbewahren können. Ansprechpartner ist die Bundeszentrale für Patientenschutz (BPS) in Augsburg. Ärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste können anhand eines Kärtchens beim Patienten ersehen, dass eine Patientenverfügung errichtet wurde.

Speicherung von Patientendaten auf USB-Stick?
Die elektronische Gesundheitskarte ist unter Datenschutzgesichtspunkten sehr umstritten. Pressemeldungen zufolge hat die Gesellschafterversammlung der Gematik beschlossen als Alternative zu der umstrittenen Datenspeicherung auf Servern nun auch andere Medien für die Speicherung von Patientendaten zu testen (USB-Sticks, CDs etc.).
Bis zur nächsten Gesellschafterversammlung sollen entsprechende Konzepte vorgelegt werden, wie alternative Speichermedien überhaupt getestet werden können. Angesichts bekannter Datenskandale wie in Großbritannien (Verlust einer CD-ROM mit sehr persönlichen Sozialdaten von Millionen von Bürgern) darf man gespannt sein, ob es sich bei diesen Medien wirklich um eine Alternative zur Datenspeicherung handelt.

Delegationsfähige Leistungen
Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben ihre Stellungnahme „persönliche Leistungserbringung“ aus dem Jahr 1988 überarbeitet. In dem Statement, das im Wortlaut auf der Homepage der Bundesärztekammer unter www.baek.de abgerufen werden kann, wird dezidiert zu allen Fragen rund um die ärztliche Delegation Stellung genommen. Im Einzelnen werden die Rechtsgrundlagen, der Arztvorbehalt, höchstpersönliche Leistungen des Arztes, Delegation an ärztliche Mitarbeiter, Delegation an nichtärztliche Mitarbeiter, Haftung und Strafbarkeit erläutert. Ausdrücklich werden auch Themen behandelt wie einzelne Fragestellungen bei Anamnese, Aufklärung, Röntgen, technische Untersuchungen und Labor, zur Blutentnahme, Injektion und Infusion. Bei der Delegation von ärztlichen Leistungen ist als Grundsatz zu beachten, dass der Arzt den jeweiligen Patienten zunächst selbst gesehen haben muss. Der Arzt muss zudem die zu erbringenden Leistungen anordnen, die Mitarbeiter patientenbezogen einweisen und sich einen regelmäßigen persönlichen Eindruck von den in dieser Weise betreuten Patienten verschaffen. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer ist sicher auch für Zahnärzte von Interesse. Im Zahnheilkundegesetz ist in § 1 Abs.5 zudem beschrieben, welche Leistungen an zahnmedizinische Fachangestellte delegierbar sind.

Schiedsklausel in Gesellschaftsverträgen
In ärztlichen und zahnärztlichen Kooperationsverträgen finden sich oftmals so genannte Schiedsklauseln, wonach alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren, vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. In einer separaten Schiedsvereinbarung werden dann die genauen Befugnisse des Schiedsgerichtes niedergelegt. In einem vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 06.03.2008 entschiedenen Fall (Az. 6 U 610/07) hatten die Gesellschafter trotz der Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag vergessen, eine zusätzliche Schiedsvereinbarung zu schließen. Trotz dieser fehlenden Schiedsvereinbarung erklärte sich das Oberlandesgericht für eine Klage eines der Gesellschafter gegen einen anderen für nicht zuständig. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag sei ausreichend, um den ordentlichen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zu versperren. Sofern weitere vertragliche Vorgaben für ein Schiedsgericht fehlen, kommen die gesetzlichen Regelungen der §§ 1034 - 1058 BGB zum Tragen.

GEZ und Rundfunkgebühren für Computer
Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Fall (Az. 7 K 1473/07) einen Bescheid der GEZ über die Erhebung von Rundfunkgebühren bei einem internetfähigen PC aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der bloße Besitz eines internetfähigen Computers nicht ausreicht, um Gebühren zu erheben. In dem konkreten Fall hatte ein Student gegen die Zahlungspflicht geklagt, da er seinen Computer nicht für den Empfang von Rundfunkprogrammen nutzte. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich jüngst gegen eine Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC in einer Anwaltskanzlei ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Ansbach sieht hingegen eine allgemeine Zahlungspflicht zu Gunsten der GEZ. Man kann auf die weitere Entwicklung in dieser auch für Arzt- und Zahnarztpraxen spannenden Frage gespannt sein.

Ernährungsberatung in der Praxis
In einem Grundsatzurteil hat sich der Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit einer gewerblichen Ernährungsberatung in einer Arztpraxis befasst (Urteil vom 29.05.2008; Az. I ZR 75/05). Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die in ärztlichen Berufsordnungen enthaltene Regelung, wonach es Ärzten untersagt ist, im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit Waren oder andere Gegenstände abzugeben, unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen oder gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen (soweit die Abgabe des Produktes oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist Ärzten neben ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit eine andere Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt. Eine gewerbliche Ernährungsberatung widerspreche nicht dem Berufsrecht, wenn sie der Arzt von „seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält“. Eine gewerbliche Ernährungsberatung sei nur dann unzulässig, wenn dadurch eine Gefahr einer Kommerzialisierung des Arztberufes bestünde.

Urteil: Praxiskäufer erhält keinen Anfängerstatus
Wie das Landessozialgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Vertragszahnarztes entschieden hat, hat ein Berufsanfänger, der eine kleine Praxis mit geringen Fallzahlen übernimmt, keinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarbegrenzung. Ein schleswig-holsteinischer Vertragszahnarzt wollte für die Ausbauphase in der übernommenen Praxis wie ein Praxis-Neugründer vollständig von den Honorarbegrenzungen freigestellt werden, die der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorsieht. Der Kläger beantragte die Zuordnung zur Gruppe der Praxisgründer und verwies auf die geringen Patientenzahlen der übernommenen Praxis, die zwischen 162 und 198 pro Quartal betrugen. Nach Auskunft der Bundeszahnärztekammer kommen Vertragszahnärzte im Bundesdurchschnitt auf rund 370 Fälle pro Vierteljahr. Das Gericht lehnte die Klage des Arztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab, wie die Anwaltskanzlei Barendregt Lyck Pätzold in Bad Homburg berichtet. Der Honorarverteilungsmaßstab stelle nicht darauf ab, ob Vertragszahnärzte ihre Tätigkeit neu aufnehmen, so das Gericht. Vielmehr laute die Formulierung, dass die "vertragszahnärztliche Tätigkeit als Praxisneugründung" aufgenommen werde. Eine Ausweitung der Freistellung auf Praxisübernehmer sei nicht gewollt und auch nicht erforderlich. Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, Az.: L 4 KA 31/07 (Ärzte Zeitung)

(C) young dentists, www.young-dentists.de, zuletzt geändert 07/21/2009